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   LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21   

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LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21 (https://dejure.org/2022,28099)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 Sa 225/21 (https://dejure.org/2022,28099)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. März 2022 - 5 Sa 225/21 (https://dejure.org/2022,28099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Sofortige Entlassung bei hartnäckiger Verweigerung der Arbeitsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 -, Rn. 11, juris).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes kann grundsätzlich nur eine verhaltensbedingte ordentliche oder gar fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Grad und die Intensität der Vertragsverletzung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung gleichkommen (vgl. BAG, Urt. v. 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 42, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2016 - 2 Sa 188/16 - Rn. 30, juris; KR/Fischmeier, 13. Aufl., § 626 BGB Rn. 425 "Arbeitsbummelei"; Erman, BGB , 16. Aufl., § 626 BGB Rn. 75).
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Dazu gehören etwa ihre Art und ihr Ausmaß, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Situation bzw. das "Klima", in der bzw. in dem die Vertragsverletzungen sich ereigneten (BAG, Urt. v. 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, juris).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Eine negative Prognose liegt vor, wenn die konkrete Vertragsverletzung und die daraus resultierende Vertragsstörung den Schluss nahelegt, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, juris).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    aa) Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urt. v. 29.08.2013 - 2 AZR 273/12 -, juris).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Dies erfordert in der Regel eine erfolglose vorherige Abmahnung oder zumindest eine erfolglose eindringliche Aufforderung des Arbeitgebers, sich vertragsgemäß zu verhalten und die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, anderenfalls das Arbeitsverhältnis "aufs Spiel zu setzen" (BAG, Urt. v. 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - Rn. 24, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.07.2021 - 2 Sa 25/21 -, Rn. 77, juris; ErfK/Niemann, 22. Aufl., § 626 Rn. 70).
  • LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 798/20

    Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Köln, Urt. v. 01.04.2021 - 8 Sa 798/20 - Rn. 44, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 - 2 Sa 25/21

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist - Ermittlungen -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Dies erfordert in der Regel eine erfolglose vorherige Abmahnung oder zumindest eine erfolglose eindringliche Aufforderung des Arbeitgebers, sich vertragsgemäß zu verhalten und die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, anderenfalls das Arbeitsverhältnis "aufs Spiel zu setzen" (BAG, Urt. v. 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - Rn. 24, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.07.2021 - 2 Sa 25/21 -, Rn. 77, juris; ErfK/Niemann, 22. Aufl., § 626 Rn. 70).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 2 Sa 188/16

    Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Unpünktlichkeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2022 - 5 Sa 225/21
    Das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes kann grundsätzlich nur eine verhaltensbedingte ordentliche oder gar fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Grad und die Intensität der Vertragsverletzung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung gleichkommen (vgl. BAG, Urt. v. 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 42, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2016 - 2 Sa 188/16 - Rn. 30, juris; KR/Fischmeier, 13. Aufl., § 626 BGB Rn. 425 "Arbeitsbummelei"; Erman, BGB , 16. Aufl., § 626 BGB Rn. 75).
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